FAQ TK-Prüfung
Die häufigsten Fragen rund um den TK.
Die FAQ liefern Antworten.
Wir empfehlen Ihnen vor einer Anmeldung die Reglemente zur Prüfung genau zu studieren.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der meist gestellten Fragen. Falls Sie im Anschluss immer noch Fragen haben sollten, steht Ihnen unser Sekretariat gerne zur Verfügung.
Anerkannte Berufspraxis?
Welche beruflichen Tätigkeiten werden grundsätzlich anerkannt für die Zulassung?
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation gibt ein Berufsverzeichnis heraus, in dem alle Berufe systematisch gruppiert werden. Grundsätzlich wird für die Zulassung an die Berufsprüfung TK die Berufstätigkeit in den beiden Berufsgruppen B «Industrielle und handwerkliche Berufe» sowie C «Technische Berufe» anerkannt.
Eine Liste der Berufe finden Sie hier.
Welche Berufe aus anderen Berufsgruppen werden auch anerkannt?
Aus den übrigen Gruppen des Berufsverzeichnisses werden Berufe anerkannt, wenn sich eine Gleichbehandlung mit den Tätigkeiten der Klassen B und C aufdrängt, weil der technische Gehalt dieser Tätigkeiten vergleichbar ist.
Die Prüfungskommission hat bis heute die folgenden Tätigkeiten als technische Praxis im Sinne des Prüfungsreglements anerkannt:
• Landwirtschaftliche Berufe im Allgemeinbetrieb (Gruppe A)
• Forstwirtschaftliche Berufe (Gruppe A)
• Gärtnerberufe (Gruppe A) — (Achtung: jedoch nicht Floristen.)
• Drogisten (Gruppe D)
• Köche (Gruppe F)
• Lageristen (Gruppe M)
• Kaminfeger (Gruppe G)
• Medizinisch-technische Assistenten (MTA), soweit Labor und Arbeit mit technischen Apparaturen wie Röntgenapparate usw. nachgewiesen wird (Gruppe I).
Als Praxis werden auch anerkannt:
• Technischer Kundendienst
• Administrative Tätigkeit in technischem Bereich (AVOR, Einkauf technischer Güter, Offertbearbeitung Investitionsgüter etc.)
• Inbetriebnahme technischer Installationen
• Ausbildung von Bedienungspersonal technischer Installationen und Geräte
• Verkauf im Bereich B2B
Anerkannte Lehrabschlüsse?
Welche Lehrabschlüsse werden für die Zulassung zur Prüfung anerkannt?
Akzeptiert werden die Fähigkeitszeugnisse aller Berufe, sofern deren Ausbildungszeit drei oder mehr Jahre dauert. Ältere 2-jährige Lehrabschlüsse werden anerkannt, sofern im Zeitpunkt der Anmeldung die Lehrzeit des betreffenden Berufes drei Jahre beträgt. Eine Liste der anerkannten Berufen finden Sie im Download-Bereich.
Ich habe eine 4-jährige Lehre absolviert. Wird das 4. Lehrjahr als Praxis angerechnet?
Nein. Die vorgeschriebene Praxis kann auch bei 4-jährigen Lehren erst vom Abschluss der Grundausbildung an gerechnet werden.
Ich habe den Abschluss einer 2- jährigen Lehre (EBA). Kann ich zur Prüfung zugelassen werden?
Ja. Eine nur zweijährige Lehre muss jedoch mit 2 Jahren zusätzlicher Praxis kompensiert werden. Es müssen also total 5 Jahre Praxis nachgewiesen werden.
Welche Ausweise sind gleichwertig mit den Lehrabschlüssen?
Als gleichwertige Ausweise werden anerkannt:
• Hochschulabschlüsse
• Abschlüsse von höheren Fachschulen
• Abschlüsse von Technikerschulen oder höheren technischen Lehranstalten / Ingenieurschulen
• Maturitätszeugnis
• Abschlüsse von Handelsmittelschulen
• Kantonale Fähigkeitszeugnisse, die wegen ihrer Gebundenheit an bestimmte Voraussetzungen nur in einzelnen Kantonen erlangt werden können, und für die es kein eidg. Fähigkeitszeugnis gibt.
Werden ausländische Ausweise anerkannt?
Ausländische Fähigkeitszeugnisse werden für die Zulassung auch anerkannt. Ob solche Ausweise gleichwertig sind, wird in jedem Einzelfall besonders geprüft.
Besuch einer Schule? JA oder NEIN?
Soll ich mich von einer Schule auf die TK-Prüfung vorbereiten lassen?
Es ist empfehlenswert, sich von einer Schule auf die anspruchsvolle TK-Prüfung vorbereiten zu lassen. Die Schulen verfügen über das erforderliche Know-how und die notwendige Infrastruktur, um den Prüfungsstoff systematisch sinnvoll und vollständig zu vermitteln.
Werde ich zur Prüfung zugelassen, auch wenn ich keinen TK-Kurs in einer Schule besuche?
Ja. Der Besuch einer Schule bzw. der Nachweis der Ausbildung ist nicht Voraussetzung für die Zulassung. Auch Autodidakten müssen gemäss Berufsbildungsgesetz zugelassen werden.